ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Leistungen zwischen der Firma „Günique Photography“ (AN) und unseren Auftraggebern (AG). Sofern nicht andere AGB ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, gelten ausschließlich unsere AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird – vielmehr wird hiermit auch für die Zukunft Ihrer Einbeziehung widersprochen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Abänderungen oder vertragliche Nebenabreden werden erst wirksam durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung des AN. Unsere Mitarbeiter haben nicht das Recht, mündlich verbindliche Zusagen zu treffen, Garantien zu erklären oder sonst von diesen Bedingungen abzuweichen. Diese AGB gelten auch für
zukünftige Geschäfte der Parteien.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.

Annahmeerklärungen und Bestellungen gegenüber dem AN gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind oder wenn wir Ihnen durch Übersendung der Rechnung oder durch schlüssige Handlung (Konzepts- und Entwurfsphase) die Ausführung des Rechtsgeschäfts / der Leistung anzeigen. Als Bestätigung gilt auch der Zugang der Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Leistung. Erteilte Aufträge sind nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN Festaufträge, wenn der Auftragsbestätigung nicht sofort widersprochen wird.

Sollte ein Auftrag erteilt werden, ohne dass eine Vergütung zwischen AN und AG vereinbart worden ist, ist die AN berechtigt, bei der Abrechnung die Honorarempfehlung des Berufsverbandes der Deutschen Kommunikationsdesigner (BDG) anzuwenden. Dies gilt entsprechend bei vom Auftraggeber nach Auftragserteilung veranlassten Änderungen oder Ergänzungen. Sofern keine Festpreise vereinbart werden, besteht das Angebot vorbehaltlich üblicher Preissteigerungen und/oder -senkungen. Zu einer nicht vom Auftraggeber veranlassten Kostensteigerung von mehr als zehn Prozent gegenüber dem Angebot holt der AN die Zustimmung des Auftraggebers ein.
Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des AN, die Vertragsbestandteil wird.
Die Abarbeitung des Auftrages durch den AN erfolgt üblicherweise in Einzelschritten mit schriftlichen Zwischenfreigaben des AG. Die Angaben im Angebot gelten daher in der Regel nur für den Fall, dass der AN auch mit der Erbringung der Leistung vorgeschalteten Zwischenschritte beauftragt wurde. Sollte ein Zwischenschritt nicht beauftragt sein, bzw. im Umfang modifiziert werden, so behält sich der AN vor, die hierauf basierenden nächsten Zwischenschritte in Umfang und Preis sowie den prognostizierten Aufwand dem veränderten Aufwand entsprechend anzugleichen.

3. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Die Arbeiten / Werke (Texte, Ideen, Gestaltungsideen, Konzepte, Strategien, Logos, Layouts, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Tabellen, Karten, Fotos, Videos, Produktionen sowie Veranstaltungsideen – nachfolgend Werke genannt) des AN im Rahmen der Ausführung des Auftrages sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gilt, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Die vom AN erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Entwürfe und Vorschläge des AN begründen weder ein eigenes Nutzungsrecht noch eine Miturheberschaft. Mit dem Vertragsabschluss erhält der AG einen Anspruch auf eine Übertragung von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechts, dessen Umfang sich nach unserem Angebot richtet.

Wir behalten uns und dem natürlichen Urheber immer ein Nutzungsrecht in der Art vor, unsere Werke für eine Werbung in eigener Sache zu verwenden. Übernimmt der AG die technische Umsetzung unserer Entwürfe, ist er verpflichtet, uns eine angemessene Anzahl an Belegexemplaren für unsere eigene Werbung kostenlos zu überlassen. Dies gilt auch für den Fall, dass dem AG das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

Wir übertragen dem AG die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Endprodukt. Der AG hat keinen Anspruch auf Rechteübertragung für Rohmaterial und Projektdaten.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht am Werk übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des AN (Urhebers). Die Nutzungsrechte gehen auf den AG erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über, nicht bereits mit Aushändigung unserer Werke. Dem AG ist vor vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung die Nutzung untersagt. Eine vertragswidrige Nutzung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Werke, die von uns entwickelt wurden, werden immer nur für unseren AG erstellt. Die Nutzung durch an unseren AG angeschlossene oder verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten vertraglichen Regelung oder schriftlichen Zustimmung.

4. Vom Auftraggeber gestelltes Material

Soweit der AN vom AG gestelltes Foto-, Audio- und Videomaterial bzw. Textdateien zu verwenden hat, erhält er diese in digitaler Form. Der AG versichert, dass er über die Nutzungsrechte des von ihm gestellten Materials verfügt.
Der AG ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der AG versichert, dass er zur Verwendung aller uns übergebenen Vorlagen/Bilder berechtigt ist und dass diese Vorlagen/Bilder von Rechten Dritter frei sind. Sollte der AG entgegen dieser Versicherung nicht verwendungsberechtigt sein oder sollten die Vorlagen/Bilder nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der AG uns im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Der AN haftet nicht für wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe des AG und er übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung von Bildern. Wir übernehmen keine Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter, wenn dies im Zusammenhang mit Vorlagen/Bildern geschieht, die der AG uns übergeben hat.

Sofern der AN nicht ausdrücklich schriftlich zusichert, dass bei Fotoarbeiten abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an den abgebildeten Werken der bildenden und angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Veröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder der Wirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. dem AG.

5. Lieferung

Die Leistungserbringung erfolgt entsprechend des Vertrags und Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung.

Wird aufgrund von höherer Gewalt oder bei dem AN oder seinen Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen (z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung) ohne eigenes Verschulden des AN dieser vorübergehend daran gehindert, die Leistung zu erbringen, so verändert sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin in angemessenem Umfang, auch wenn diese verbindlich vereinbart wurden. Wird die Leistung aus einem dieser Gründe unmöglich oder unzumutbar, so ist der AN berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der AN wird den AG unverzüglich über Umstände der Verzögerung in der Leistungserbringung informieren und im Falle des Entfallens der Leistungsverpflichtung der Firma unverzüglich erhaltene Gegenleistungen per Überweisung zurückerstatten. Verzögert sich die Leistungserbringung länger als drei Monate, so ist der AG berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosen Ablauf hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Kann das Werk oder ein Teil des Werkes vom AN vorübergehend nicht hergestellt werden, so bleibt der Vertrag hinsichtlich dieses Leistungsrückstandes fortbestehen. Dauert der Rückstand länger als drei Monate an, so hat der AG das Recht – ohne das den AG ein Verschulden an der Verzögerung trifft – nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche Rechte bleiben durch die o.g. Bestimmungen unberührt.
Für die Lieferung des vom AN hergestellten Werkes ist vereinbart, diese auf dem kostengünstigsten Versandweg nach Wahl des AN durchzuführen. Wünscht der AG eine andere Versendungsart, hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Wurde Selbstabholung vereinbart, so hat der AG das Werk innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung, dass das Werk abholbereit ist, zu übernehmen. Nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist erfolgt die Lieferung ohne weitere Rückfrage auf dem kostengünstigsten Versandweg; die Versandkosten hat der AG zu tragen.

6. Gefahrenübergang

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des AN soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung des Werkes geht auf den AG über, sobald das Werk zwecks Übergabe den Geschäftssitz des AN verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn der Transport durch eigene Leute des AN ganz oder teilweise durchgeführt wird.
Wird Versand, Auslieferung oder Abholung auf Wunsch oder aus Verschulden des AG verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des AG.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung verbleiben gelieferte Werke und Sachen im Eigentum des AN. Rechte werden mit dieser aufschiebenden Bedingung übertragen, wobei dies nur gemäß Ziffer 3 betreffend an dem Endprodukt besteht.

Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der AG die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Die Herausgabe der Arbeitsdateien der Layout- Programme (Print) oder von Authoring-Umgebungen (Flash, Director, Audio und Videoproduktions-Dateien) ist nicht Bestandteil des Auftrags, sofern dies nicht ausdrücklich angeboten wurde. Der AG erhält ausschließlich die Nutzungsrechte nur an den Ergebnis-Dateien aus diesen Leistungen (PDFs SWF- oder Video/Audio-Dateien) – sog. Endprodukt nach Ziffer 3 der AGB.

Kommt der AG in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, verhält er sich in sonstiger Weise schuldhaft grob vertragswidrig oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, ist der AN berechtigt, das Werk zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Wir werden alle digitalen Daten für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren. Die Daten dienen ausschließlich zur Weiterarbeit durch die Agentur. Eine Haftung für die Richtigkeit und Lesbarkeit der Daten wird jedoch ausgeschlossen.

8. Preise / Vergütung und Zahlungsbedingungen

Alle Preise sind freibleibend und netto ohne Abzug zu zahlen. Sie gelten ab Firma exklusive Verpackungs- und Versandkosten. Sie beinhalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer.

Die Rechnungsbeträge sind – soweit nicht anders vereinbart – nach Leistungsempfang bzw. Übersendung des Werkes sowie Zugang einer Rechnung oder ähnlichen Zahlungsaufforderung fällig und von da an innerhalb 14 Tagen ohne Abzüge zu zahlen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der AN über den Betrag verfügen kann. Mit der Abnahme wird die vereinbarte Vergütung in voller Höhe fällig.
Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten des AN.

Mehraufwand der Firma, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten des BDG, berechnet.
Bei Nettobestellwerten über 2.500,00 € ist die Firma berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent des Bestellwertes ab Zugang der Auftragsbestätigung zu verlangen. Der AN ist berechtigt, Zwischenrechnungen entsprechend dem Fortgang des Projektes zu stellen, zumindest nach Erfüllung des Auftragsvolumens von jeweils 50 Prozent und 80 Prozent. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teilwerkes fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum oder hat der AN erhebliche Vorleistungen zu zahlen, so kann der AN Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

Bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des AG, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen oder Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder zusätzliche Sicherheiten zu verlangen. Nach vergeblicher Aufforderung ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Werke auf Kosten des AG zurückzunehmen. Dieses Rücktrittsrecht steht dem AN nicht zu, solange der AG trotz der Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem AN ordnungsgemäß nachkommt.

Für jedes Mahnschreiben nach Verzugseintritt werden dem AG gegenüber zusätzlich 3,00 € berechnet und Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozent über dem Basiszinssatz berechnet, sofern vom AN nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird.

Der AG ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Wird die Leistung erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart, genutzt, so ist der AG verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Leistung zu zahlen. Entstehen durch vom AG später geltend gemachte Änderungs- oder Korrekturwünsche Mehrkosten, so sind diese vom AG zu tragen.
Soweit der AG Änderungswünsche nach Abnahme unserer Werke äußert, kommt ein neuer Auftrag zu Stande, für den die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Bestimmungen Geltung haben.

9. Gewährleistung

Reklamationen sind dem AN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang des Werkes anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem AN unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.

Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen, rechtzeitige Absendung wahrt die Frist.
Der AN ist zur Nacherfüllung berechtigt. Die Art und Weise der Nacherfüllung wird von dem AN unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des AG bestimmt. Der AG hat dem AN eine angemessene Frist zu gewähren und die beanstandete Ware zurückzugeben. Ein Recht des AG auf Nacherfüllung ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

10. Haftungsbeschränkung und Verantwortlichkeit für Inhalte

Die Haftung des AN für vertragliche als auch außervertragliche Ansprüche wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht für die Haftung aufgrund von Mängeln, Garantie/zugesicherter Eigenschaft, vertragswesentlichen Pflichten oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Organe, Mitarbeiter und sonstige von dem AN in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Dritte.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung trägt der AG. Das gilt insbesondere dann, wenn die Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder ähnlicher Schutzrechte verstößt. Der AN wird jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern ihr solche bekannt sind oder werden. Der AG hat in ausschließlicher Verantwortung zu prüfen, ob die in der Werbung enthaltenen Beschaffenheitsangaben, Zusagen und Beschreibungen sachlich zutreffend sind und ob dahingehende Erwartungen Dritter zu erwarten und gewollt sind.

Der AN übernimmt für die erstellten Texte, Gestaltungen und Maßnahmen keine Rechtsprüfung. Diese Prüfungen übernimmt der AG über seine eigenen Rechtsberater. Vom AN infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Satz- und Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden”, letzte Ausgabe, maßgebend, wenn nichts Abweichendes verlangt worden ist.

Korrekturabzüge und Andrucke sind vom AG auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif zurückzugeben. Der AN haftet nicht für vom AG übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Kosten einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zulasten des AGs. Die vom AN Leistungen basieren in der Regel auf den Vorgaben und Briefings des AGs. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben des AGs zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich.

Ist in dem Angebot des AN die Druckbetreuung nicht als eine eigenständige Leistung ausgewiesen, übernimmt der AN für die Qualität der Druckerzeugnisse keine Gewähr. Dies gilt auch für den Fall, dass der AN den AG einen Druckbetrieb seiner Wahl mit dem Druck beauftragt. Ist ein Proof oder ein Andruck vom AG nicht beauftragt oder aus Gründen nicht mehr möglich, die nicht in der Verantwortung des AN stehen, übernimmt der AN für die Qualität der Druckerzeugnisse keine Gewähr. Dies gilt auch für den Fall, dass der AN mit der Druckbetreuung beauftragt worden ist. Abweichungen bei einer Darstellung von Internetinhalten oder Software-Programmen auf den Anlagen des AG gegenüber einer Darstellung auf den Anlagen des AN sind keine Mängel des Werkes. Anpassungen an die Plattformen und Programme des AG werden nur nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt.

11. Pflichten des Auftraggebers

Soweit erforderlich hat der AG die für ihn gefertigten Entwürfe oder sonstigen Leistungen zu genehmigen und für die weitere Auftragsdurchführung schriftlich freizugeben.

Der AG hat dem AN die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten und Informationen unmittelbar nach Auftragserteilung in einer geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Der AG haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

Für alle Schäden, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen sind, ist der AG dem AN zum Schadensersatz verpflichtet. Der AG verpflichtet sich, der Firma nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

12. Datenschutz

Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO). Der AN weist bereits mit Abschluss des Vertrages und der Einbeziehung der AGB den AG daraufhin, dass die für die Auftragsbearbeitung notwendigen Daten gespeichert werden. Sie unterliegen dem uneingeschränkten Schutz der DSGVO. Die vertrauliche Behandlung der vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen wird vom AN im Rahmen der für Werbeagenturen üblichen Arbeitsweise sichergestellt.
Die Parteien schließen eine zum Auftrag gesonderte schriftliche Einwilligungserklärung, die Gegenstand des Vertrages ist.

13. Gerichtsstandvereinbarung

Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag und der Erfüllung der übernommenen wechselseitigen Verpflichtungen vereinbaren die Parteien das am Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht.